Trinkwasser-Ampel
Wir wollen Sie mit unserer „Trinkwasser-Ampel“ für das nachhaltige Wassersparen sensibilisieren. Je nach Signal der Ampel, bitten wir Sie Ihr Verbrauchsverhalten anzupassen.
Aktuell steht die Ampel auf GRÜN. Bitte beachten Sie die Erklärungen zu den einzelnen Ampelphasen und handeln Sie entsprechend!
Ampel ist grün

Der aktuelle Trinkwasserverbrauch in Steinbach liegt deutlich unterhalb des Tagespitzenverbrauchs und wird durch den Fremdwasserbezug über den Wasserbeschaffungsverband Taunus und die Stadtwerke Oberursel (Taunus) GmbH sichergestellt.
Die Entnahme aus dem Trinkwassernetz kann ohne Einschränkung erfolgen, jedoch bitten wir Sie, auf ein mögliches Umschalten der Ampelphase zu achten.
Ampel ist gelb

Der Trinkwasserverbrauch, d.h. der tägliche Verbrauch von Trinkwasser in Steinbach, liegt seit mehreren Tagen nahe am bisher gemessenen Tagesspitzenverbrauch und wird noch durch den vertraglich vereinbarten Fremdwasserbezug über den Wasserbeschaffungsverband Taunus sichergestellt.
Die Reduzierung des Trinkwasserverbrauchs ist notwendig, dazu halten Sie bitte folgende Regeln ein:
- Verwenden Sie Trinkwasser sparsam und nur dort, wo es notwendig ist!
- Schränken Sie die Gartenbewässerung auf maximal zwei Bewässerungsvorgänge pro Woche ein!
- Verzichten Sie auf die Bewässerung von Rasenflächen!
- Nutzen Sie kein Trinkwasser zum Waschen von Fahrzeugen, zur Außenreinigung von Gebäuden, Terrassen oder ähnlichen Anwendungen!
- Unterlassen Sie das Befüllen von Pools, Zisternen oder sonstigen Wasserspeichern!
- Falls Sie dringend größere Mengen Trinkwasser entnehmen müssen, z.B. bei Bautätigkeiten aus Standrohren, sind diese vorab unbedingt mit uns abzustimmen.
Ampel ist rot

Der Trinkwasserverbrauch erreicht seit mehreren Tagen Tagesspitzenwerte und kann nur noch durch einen Mehrmengenbezug von Fremdwasser über den Wasserbeschaffungsverband gedeckt werden. Zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Steinbach sowie der Bereithaltung von Löschwasserreserven sowie zur Vermeidung eines Trinkwassernotstandes, ist eine unverzügliche Reduzierung des Trinkwasserverbrauchs zwingend notwendig!
Wir fordern Sie daher eindringlich auf, ergänzend zu den Vorgaben der „gelben Ampel ...
… die Garten-/Rasenbewässerung sofort einzustellen! (Die Bewässerung von Nutz- und Balkonpflanzen ist hiervon ausgenommen.)
… nur noch Neuanpflanzungen moderat zu bewässern!
… die Entnahme von Trinkwasser aus Standrohren zu stoppen!
HELFEN SIE MIT, DEN TRINKWASSERNOTSTAND ZU VERMEIDEN!
Trinkwassernotstand bedeutet für Sie, dass der notwendige Versorgungsdruck nicht mehr aufrecht gehalten werden kann. In einzelnen Versorgungszonen kann der Betriebsdruck soweit absinken, dass keine Wasserlieferung mehr möglich ist und Luft ins System eindringen kann.
Trinkwassernotstand

Ist der Trinkwasserspitzenverbrauch sehr hoch und gleichzeitig der Wasserbezug an seinem Maximum angelangt, kann der notwendige Versorgungsdruck nicht mehr aufrecht gehalten werden. Dann besteht ein Trinkwassernotstand. Dieser wird durch den Magistrat der Stadt Steinbach (Taunus) gemäß der „Gefahrenabwehrverordnung für die Einschränkung des Trinkwasserverbrauchs bei Notständen in der Wasserversorgung der Stadt Steinbach (Taunus) vom 09.12.2019“ festgestellt.
Die Gefahrenabwehrverordnung verbietet im Einzelnen:
- Das Beregnen, Berieseln, Bewässern und Begießen von landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen, Gärten und Kleingärten.
- Das Besprengen von Hof-, Straßen- und Wegeflächen, Grünflächen und Parkanlagen, Spiel- und Sportplätzen, Terrassen, Dächern sowie sonstigen Anlagen und Bauwerken.
- Das Betreiben von künstlichen Springbrunnen, Wasserspielanlagen, Wasserbecken, Fischbecken, Fischteichen und ähnlichen Einrichtungen.
- Das Betreiben von Freibädern und Hallenbädern.
- Das Kühlen oder Reinigen von Anlagen und Gegenständen am fließenden Wasserstrahl.
- Das Waschen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen.
Trinkwasser darf nur noch für den menschlichen Gebrauch, wie Reinigung, Körperpflege oder Zubereitung von Mahlzeiten genutzt werden.
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.